Overwrite54 / Vertragsunterlagen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
B2B · IT-Dienstleistungen und Individualentwicklung
Version 1.1 · Stand: 03.10.2026
Jonas Noah Schulz, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „Overwrite54“
Kettelersiedlung 75
59192 Bergkamen
Deutschland
Nachfolgend wird Jonas Noah Schulz als „Auftragnehmer“ und der jeweilige Vertragspartner als „Auftraggeber“ bezeichnet.
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsunterlagen
1.1 Diese AGB gelten für Verträge über IT-Dienstleistungen und Individualentwicklungen des Auftragnehmers, insbesondere Software, Websites, Web- und Mobilanwendungen, Schnittstellen, Automatisierungen, Datenbanken, Systemintegration, Architektur, Beratung, Administration sowie ausdrücklich vereinbarte Wartungs-, Support-, Hosting- und Betriebsleistungen.
1.2 Sie gelten ausschließlich für Auftraggeber, die bei Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern sind nicht erfasst. Für eigenständige Standardprodukte oder Abonnements können ergänzende, gesondert einzubeziehende Produktbedingungen erforderlich sein.
1.3 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. Projektbezogene Vereinbarungen einschließlich Leistungsbeschreibung, angenommenem Angebot und besonderen Betriebs- oder Servicevereinbarungen gehen diesen AGB in ihrem jeweiligen Regelungsbereich vor. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag geht hinsichtlich der darin geregelten Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Zwingendes Recht bleibt unberührt.
1.4 Abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie gelten nur, soweit der Auftragnehmer ihrer Einbeziehung zustimmt. Die gesetzlichen Regeln für einander widersprechende Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
1.5 Maßgeblich ist die beim Vertragsschluss einbezogene Fassung. Eine spätere Änderung dieser AGB ändert bestehende Verträge nicht ohne entsprechende Vereinbarung.
§ 2 Angebot, Beauftragung und Vertragsgegenstand
2.1 Leistungsumfang, Verwendungszweck, Liefergegenstände, Vergütung und gegebenenfalls Projektphasen, Termine und besondere Anforderungen werden im Angebot oder Projektvertrag einschließlich der vereinbarten Anlagen festgelegt. Eine als unverbindlich bezeichnete Schätzung ist kein Festpreis. Ein vereinbarter Festpreis wird nicht allein durch höheren tatsächlichen Aufwand geändert.
2.2 Für Angebote gilt die darin genannte Annahmefrist. Fehlt eine Frist, ist der Auftragnehmer 14 Kalendertage ab Zugang des Angebots daran gebunden, sofern das Angebot nicht ausdrücklich als freibleibend bezeichnet ist.
2.3 Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Erklärungen zustande, insbesondere durch Annahme eines Angebots, Vertragsunterzeichnung oder eine bestätigte Beauftragung per E-Mail. Auftragsbestätigungen begründen keine einseitige Befugnis zur Änderung eines bereits geschlossenen Vertrags. Auch ein einvernehmlich beauftragter Leistungsbeginn kann einen Vertragsschluss darstellen.
2.4 Die rechtliche Einordnung richtet sich nach dem vereinbarten Inhalt: Bei einem bestimmten geschuldeten Arbeitserfolg gelten die dafür vorgesehenen gesetzlichen Regeln, bei einer bloßen Tätigkeit die Regeln für die vereinbarten Dienste. Eine Stundenvergütung macht eine erfolgsbezogene Leistung nicht automatisch zum Dienstvertrag.
2.5 Vor einer Beauftragung überlassene individuelle Konzepte, Entwürfe und Kalkulationsunterlagen dürfen nur zur Angebotsprüfung verwendet und hierfür erforderlichen, zur Vertraulichkeit verpflichteten Beratern zugänglich gemacht werden, sofern keine weitergehende Freigabe vorliegt. Eigene Rechte des Auftraggebers und bereits öffentlich bekannte Informationen bleiben unberührt.
§ 3 Leistungserbringung und Abgrenzung
3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen fachgerecht und entsprechend dem vereinbarten Vertragszweck. Geschuldet sind auch die dafür notwendigen Nebenleistungen und Unterlagen sowie die jeweils einschlägigen gesetzlichen Anforderungen. Eine Aufzählung einzelner Leistungen schließt solche Pflichten nicht aus.
3.2 Soweit keine bestimmte Technik vereinbart ist, wählt der Auftragnehmer geeignete Werkzeuge, Technologien und Verfahren. Die Auswahl muss zum vereinbarten Einsatz, zu den eingeräumten Nutzungsrechten und zu den erforderlichen Sicherheits- und Lizenzbedingungen passen. Wesentliche Abhängigkeiten und Einschränkungen werden offengelegt.
3.3 Ein Entwicklungsauftrag umfasst nicht automatisch einen anschließenden Dauerbetrieb, laufende Wartung, Monitoring, regelmäßige Backups, Inhaltsredaktion, Schulungen oder spätere Funktionserweiterungen. Solche Leistungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Mängelrechte, notwendige Übergabeunterlagen und gesetzliche Pflichten bleiben hiervon unberührt.
3.4 Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, Suchmaschinenrang, Umsatz oder eine Entscheidung eines Plattformbetreibers wird ohne entsprechende Vereinbarung nicht geschuldet. Vereinbarte fachgerechte Vorbereitungs-, Einreichungs- und Integrationsleistungen bleiben geschuldet. Für Pflichtverletzungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Regeln und § 20 dieser AGB.
3.5 Eine Garantie wird nur übernommen, wenn eine entsprechende Einstandspflicht vereinbart wird. Dies beschränkt weder vereinbarte Eigenschaften noch die gesetzlich vorausgesetzte Eignung der Leistung.
§ 4 Mitwirkung, Kundenmaterial und Ansprechpartner
4.1 Der Auftraggeber stellt die für die vereinbarte Leistung erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Inhalte, Testmöglichkeiten und Zugänge rechtzeitig bereit. Der Auftragnehmer benennt benötigte Mitwirkungen und erkennbare Folgen ausbleibender Mitwirkung so rechtzeitig und konkret, wie es ihm möglich und zumutbar ist.
4.2 Die Parteien benennen geeignete Ansprechpartner. Die Befugnis zur technischen Abstimmung umfasst nicht automatisch die Befugnis zu zusätzlichen kostenpflichtigen Aufträgen; hierfür sind die jeweils mitgeteilten Vertretungs- und Freigabebefugnisse maßgeblich.
4.3 Der Auftraggeber darf nur Material und Daten bereitstellen, zu deren vertragsgemäßer Verwendung er berechtigt ist. Er gestattet deren notwendige Nutzung zur Vertragsdurchführung. Rechte an seinen vorhandenen Inhalten, Marken, Daten und sonstigen eigenen Materialien verbleiben bei ihm beziehungsweise den jeweiligen Berechtigten.
4.4 Wird der Auftragnehmer wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung durch bereitgestelltes Material berechtigt in Anspruch genommen, ersetzt der Auftraggeber die dadurch erforderlichen angemessenen Abwehrkosten und stellt ihn von berechtigten Ansprüchen frei. Eigenes Mitverschulden des Auftragnehmers ist zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer informiert unverzüglich, ermöglicht die Mitwirkung an der Rechtsverteidigung und gibt ohne Abstimmung keine Anerkenntnisse oder Vergleiche zulasten des Auftraggebers ab.
4.5 Der Auftraggeber weist vor der Umsetzung auf besondere Einsatzbedingungen hin, insbesondere besondere Datenkategorien, regulierte Verfahren oder außergewöhnliche Verfügbarkeitsanforderungen, soweit diese nicht bereits erkennbar oder vereinbart sind. Eigene Hinweis- und Prüfungspflichten des Auftragnehmers entfallen dadurch nicht.
§ 5 Termine, Verzögerungen und außergewöhnliche Ereignisse
5.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind einzuhalten. Als voraussichtlich oder unverbindlich bezeichnete Planungsangaben sind Schätzungen. Fehlt eine Terminvereinbarung, gelten die gesetzlichen Regeln; der Auftragnehmer erhält dadurch kein unbegrenztes Leistungsbestimmungsrecht.
5.2 Verzögert fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers die Leistung, werden betroffene Termine um die tatsächlich verursachte Verzögerung und eine erforderliche angemessene Wiederanlaufzeit angepasst. Der Auftragnehmer informiert über die Auswirkungen und begrenzt sie nach Möglichkeit. Ansprüche wegen fehlender Mitwirkung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen; nicht jede Verzögerung führt automatisch zu Mehrvergütung.
5.3 Unvorhersehbare, von der betroffenen Partei nicht zu vertretende Ereignisse, die auch durch zumutbare Vorsorge nicht verhindert oder überwunden werden können, können die Leistungserbringung zeitweise hindern. Die Partei informiert unverzüglich und ergreift angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung. Entlastung und Fristanpassung gelten nur im Umfang der tatsächlichen Behinderung.
5.4 Gewöhnliche Kapazitätsengpässe, eigene Finanzierungsprobleme oder ein beliebiger Drittanbieterausfall gelten nicht schon deshalb als ein solches Ereignis. Verantwortlichkeit für eingesetzte Erfüllungsgehilfen, gesetzliche Leistungsbefreiungen, Gegenleistungsregeln sowie Rücktritts- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 6 Änderungswünsche und zusätzliche Leistungen
6.1 Wünscht eine Partei eine Änderung des vereinbarten Umfangs, stimmen die Parteien die Auswirkungen auf Leistung, Vergütung, Termine, Abhängigkeiten und Tests ab. Das Ergebnis soll vor Umsetzung in Textform dokumentiert werden. Individuelle Abreden bleiben auch ohne diese Dokumentation wirksam.
6.2 Eine vertiefte kostenpflichtige Machbarkeits- oder Änderungsanalyse wird nur nach vorheriger Vereinbarung vergütet. Die bloße Mitteilung eines Änderungswunsches löst keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch aus.
6.3 Ohne Vereinbarung einer Änderung bleibt der bisherige Auftrag maßgeblich. Erfordert die Änderungsprüfung eine Unterbrechung betroffener Arbeiten, wird dies abgestimmt. Ein Anspruch auf Annahme jeder Erweiterung besteht nicht; gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
6.4 Arbeiten, die bereits zur Erfüllung des ursprünglichen Vertrags oder zur geschuldeten Mängelbeseitigung notwendig sind, werden nicht allein durch die Bezeichnung als Änderungswunsch zusätzlich vergütungspflichtig.
§ 7 Vergütung, Rechnungen und Zahlungen
7.1 Die vereinbarte Vergütung kann als Festpreis, nach tatsächlichem Aufwand, für bestimmte Meilensteine oder als wiederkehrendes Entgelt ausgestaltet sein. Preise sind Nettopreise; Umsatzsteuer wird nur insoweit zusätzlich berechnet und ausgewiesen, wie sie gesetzlich geschuldet ist.
7.2 Bei Zeitvergütung werden tatsächlich erbrachte, projektbezogene und erforderliche Tätigkeiten nach den vereinbarten Sätzen abgerechnet und nachvollziehbar ausgewiesen. Länger laufende Tätigkeiten können monatlich abgerechnet werden. Nicht angefallene Arbeitszeit wird nicht berechnet.
7.3 Für Festpreisprojekte gelten vereinbarte Zahlungspläne. Ohne abweichende Vereinbarung wird die Schlussvergütung bei Werkleistungen erst nach Abnahme und Rechnungszugang fällig. Gesetzlich zulässige Abschläge für erbrachte Leistungen bleiben möglich; sie sind nachvollziehbar zu belegen. Eine Zahlung ist nicht allein deshalb eine Abnahme.
7.4 Wiederkehrende monatliche Leistungen werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Maßgeblich bleiben die vereinbarte Laufzeit, der Leistungsbeginn und die nachstehende Zahlungsfrist.
7.5 Drittanbieter-, Lizenz-, Domain-, Reise- und sonstige Nebenkosten werden zusätzlich nur berechnet, wenn ihre Übernahme und ihre Höhe oder Berechnungsgrundlage vereinbart sind. Erkennbare notwendige Folgekosten sind vor Beauftragung offenzulegen. Kostensteigerungen führen nicht ohne vertragliche oder gesetzliche Grundlage zu einer einseitigen Erhöhung der vereinbarten Vergütung.
7.6 Die Rechnung kann elektronisch unter Einhaltung gesetzlicher Formatvorgaben übermittelt werden. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen ab Rechnungszugang, jedoch nicht vor Eintritt der sonstigen vertraglichen oder gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben bestehen.
7.7 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Folgen. Eine Aussetzung noch ausstehender Leistungen kommt nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen, vorheriger Ankündigung und angemessener Zahlungsnachfrist sowie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in Betracht. Berechtigt zurückbehaltene Beträge begründen keine Aussetzung nach dieser Regelung.
7.8 Eine Leistungsaussetzung berechtigt nicht zur Löschung von Kundendaten oder zum Entzug bereits endgültig eingeräumter Rechte an bezahlten Arbeitsergebnissen. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen bleiben möglich; sie sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.
7.9 Der Auftraggeber darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Forderungen aufrechnen. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte werden durch diese AGB nicht beschränkt.
§ 8 Meilensteine, Prüfung und Abnahme
8.1 Dieser Paragraph gilt für abnahmefähige Werkleistungen. Nach Fertigstellung bietet der Auftragnehmer die Leistung mit den zur Prüfung notwendigen Unterlagen zur Abnahme an. Die Parteien berücksichtigen bei der Prüfungsfrist Umfang, Komplexität und vereinbarte Abnahmekriterien.
8.2 Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist und erklärt die Abnahme oder benennt festgestellte Mängel. Soweit zumutbar, beschreibt er diese so konkret, dass eine Untersuchung möglich ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung; ihre Beseitigung bleibt geschuldet.
8.3 Die gesetzliche Abnahmefiktion nach § 640 Absatz 2 BGB bleibt anwendbar. Diese AGB begründen keine hiervon abweichende automatische Abnahme allein durch Schweigen, Zahlung oder einen Testbetrieb.
8.4 Demonstrationen, Testzugänge, Sprintberichte und Meilensteinfreigaben dienen der Fortschrittskontrolle. Sie sind nicht ohne entsprechende Vereinbarung als Teilabnahme oder als Verpflichtung zur Übergabe des vollständigen Quellcodes zu verstehen. Ausdrücklich vereinbarte Teilabnahmen und Liefermeilensteine bleiben möglich.
8.5 Nach Beseitigung abnahmehindernder Mängel wird die betroffene Leistung erneut zur Prüfung bereitgestellt. Bereits wirksam abgenommene, davon unabhängige Teilleistungen müssen nicht nochmals vollständig abgenommen werden.
§ 9 Mängelrechte und Pflegeabgrenzung
9.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen. Schadens- und Aufwendungsersatz richten sich zusätzlich nach § 20 dieser AGB. Gesetzliche Mängelbeseitigung setzt keinen Wartungsvertrag und keine gesonderte Supportvergütung voraus.
9.2 Der Auftraggeber ermöglicht eine angemessene Untersuchung und erforderliche Nacherfüllung. Fehlerbeschreibungen, Protokolle und Testdaten sind nur im erforderlichen und zulässigen Umfang bereitzustellen. Fehlende Reproduzierbarkeit allein schließt einen tatsächlich bestehenden Mangel nicht aus.
9.3 Eine Beeinträchtigung, die ausschließlich durch eine nachträgliche vertragswidrige Nutzung, einen nicht vom Auftragnehmer zu verantwortenden Eingriff oder eine außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegende Änderung entsteht, ist kein von ihm zu behebender ursprünglicher Mangel. Die gesetzlichen Regeln über Darlegung und Beweis bleiben unverändert; unabhängige Mängelansprüche entfallen durch Fremdeingriffe nicht.
9.4 Spätere Funktionserweiterungen oder Anpassungen an geänderte Betriebssysteme, Browser, Schnittstellen und Plattformen sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht bereits zum ursprünglichen Leistungsumfang, einer übernommenen Wartung oder einer gesetzlichen Pflicht gehören. Eine Änderung durch einen Dritten beseitigt nicht automatisch die Verantwortung des Auftragnehmers für eine eigene mangelhafte Leistung.
9.5 Eine Untersuchung, die nicht unter die geschuldete Nacherfüllung fällt, wird nur nach entsprechender Beauftragung als zusätzliche Leistung abgerechnet.
§ 10 Arbeitsergebnisse und Rechteabgrenzung
10.1 Kundenspezifische Arbeitsergebnisse sind die speziell für den vereinbarten Auftrag erstellten individuellen Programmbestandteile, Geschäftslogiken, Gestaltungen, Konfigurationen und Dokumentationen. Davon zu unterscheiden sind Eigenkomponenten des Auftragnehmers und Bestandteile Dritter.
10.2 Eigenkomponenten sind rechtmäßig vom Auftragnehmer entwickelte oder entsprechend gehaltene, vorbestehende oder eigenständig abgrenzbare projektübergreifende Entwicklungsgrundlagen. Dazu können unternehmenseigene Softwareentwicklungsplattformen, Frameworks, Bibliotheken, Standardmodule, Templates, Generatoren, technische Hilfsbausteine und interne Entwicklungswerkzeuge gehören. Erfasst sind auch abgrenzbare generische Weiterentwicklungen dieser Grundlagen; die Abgrenzung zu kundenspezifischen Ergebnissen nach Ziffer 10.3 bleibt maßgeblich.
10.3 Die bloße abstrakte Wiederverwendbarkeit eines individuellen Arbeitsergebnisses macht es nicht zur Eigenkomponente. Vom Auftraggeber bereitgestellter Code, seine vertrauliche Fachlogik, Daten, Marken und Geschäftsgeheimnisse werden nicht als eigene generische Entwicklungsgrundlage des Auftragnehmers beansprucht.
10.4 Wesentliche einzusetzende Eigen- und Drittkomponenten sowie Auswirkungen auf Nutzung, Übergabe und Kosten werden, soweit bei Vertragsschluss bekannt, in den Projektunterlagen bezeichnet. Spätere Entscheidungen mit wesentlichen Auswirkungen auf zugesagte Rechte oder Leistungen sind vor dem Einsatz abzustimmen. Spätestens mit der Übergabe wird die Abgrenzung nachvollziehbar dokumentiert.
10.5 Der Auftragnehmer darf eigene allgemeine Methoden, nicht vertrauliches Know-how und abgrenzbare generische technische Lösungen weiterverwenden und weiterentwickeln. Dies darf weder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers offenlegen noch vereinbarte ausschließliche Rechte oder Rechte Dritter verletzen.
§ 11 Nutzungsrechte des Auftraggebers
11.1 An dauerhaft überlassenen kundenspezifischen Arbeitsergebnissen erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht zur Nutzung für den vereinbarten Vertragszweck. Dazu gehören die hierfür erforderliche Vervielfältigung, Ausführung, Anpassung und Weiterentwicklung. Eine abweichende ausdrückliche Lizenzvereinbarung bleibt möglich.
11.2 Der Vertragszweck umfasst die erkennbar vereinbarte Nutzungsform. Wird eine öffentliche Website, ein Kundenportal, eine für Endnutzer bestimmte App oder ein vom Auftraggeber zu vermarktendes SaaS beauftragt, ist deren entsprechende öffentliche oder kommerzielle Nutzung im vereinbarten Umfang eingeschlossen. Dafür wird nicht nachträglich allein wegen des Zugriffs Dritter eine zusätzliche Eigenkomponentenlizenz verlangt.
11.3 Der Auftraggeber darf geeignete, zur Vertraulichkeit verpflichtete Dienstleister mit Betrieb, Fehlerbehebung und Weiterentwicklung seiner Lösung beauftragen und ihnen dafür die erforderlichen Unterlagen und den überlassenen Quellcode zugänglich machen. Diese Befugnis erlaubt den Dienstleistern keine unabhängige Verwendung der enthaltenen Eigenkomponenten für andere Auftraggeber oder eigene Produkte.
11.4 Enthaltene Eigenkomponenten bleiben in der Rechtsinhaberschaft des Auftragnehmers beziehungsweise der jeweiligen Berechtigten. Der Auftraggeber erhält daran die einfachen Rechte, die für Betrieb und vereinbarte Weiterentwicklung seiner Lösung erforderlich sind. Soweit hierfür eine Bearbeitung mitgelieferter Eigenkomponenten notwendig ist, ist sie innerhalb dieser Lösung erlaubt. Ausschließliche Rechte oder eine eigenständige Plattformlizenz entstehen hierdurch nicht.
11.5 Nicht enthalten sind ohne gesonderte Vereinbarung die Verwendung der Eigenkomponenten für zusätzliche unabhängige Produkte oder Kundenprojekte sowie deren isolierte Vermarktung, Unterlizenzierung oder Verwertung als eigener Entwicklungsbaukasten. Weitergehende Projekt-, Plattform-, White-Label-, Vertriebs- oder Quellzugriffsrechte können gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Eigenständig entwickelte Lösungen ohne unzulässige Nutzung geschützter Bestandteile werden dadurch nicht untersagt.
11.6 Ausschließliche Rechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die konkret betroffenen Arbeitsergebnisse. Ein Entwicklungsauftrag, eine vollständige Zahlung oder eine Quellcodeübergabe allein überträgt keine ausschließlichen Rechte an der Entwicklungsplattform oder sonstigen Eigenkomponenten. Rechte Dritter und bereits eingeräumte Nutzungsrechte sind zu beachten.
11.7 Die endgültige Rechteeinräumung steht unter der Bedingung der Zahlung der dem jeweiligen Arbeitsergebnis zuzuordnenden fälligen Vergütung. Bis dahin erhält der Auftraggeber die zur vereinbarten Prüfung und bereits gestatteten Nutzung erforderlichen vorläufigen Rechte. Berechtigte Mängeleinbehalte und sonstige gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte werden durch diese Regelung nicht ausgehebelt.
11.8 Endgültig eingeräumte dauerhafte Nutzungsrechte enden nicht allein mit einem Wartungs- oder Supportvertrag. Ausdrücklich nur auf Zeit überlassene Dienste und gesonderte Drittlizenzen richten sich nach ihrer jeweiligen Vereinbarung.
11.9 Zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse, insbesondere für Computerprogramme, sowie eine gesetzlich eingetretene Erschöpfung von Verbreitungsrechten bleiben unberührt. Weitergehende Open-Source-Rechte werden nicht eingeschränkt.
§ 12 Lieferung und Quellcodeübergabe
12.1 Bei Individualentwicklungen wird die vereinbarte betriebsfähige Lösung einschließlich der erforderlichen Betriebsunterlagen bereitgestellt. Die technische Lieferform richtet sich nach der Anwendung und der vereinbarten Betriebsform; sie kann ausführbare Dateien, Softwarepakete, Webdateien oder eine vereinbarte Installation umfassen.
12.2 Der Auftragnehmer bereitet zum Projektabschluss ein Übergabepaket für den gelieferten Stand vor und bietet dem Auftraggeber dessen Übernahme aktiv in Textform an. Der Auftraggeber hat auf Anfrage Anspruch auf den kundenspezifischen Quellcode nach Zahlung der zugehörigen fälligen Vergütung unter Beachtung von Ziffer 11.7. Eine zusätzliche Quellcode-Lizenzgebühr fällt dafür nicht an. Gesetzlich oder bereits für die vereinbarte Abnahme erforderliche Unterlagen werden nicht bis zur Schlusszahlung zurückgehalten.
12.3 Das Paket enthält den geschuldeten kundenspezifischen Quellcode, erforderliche projektbezogene Konfigurationen ohne fremde Geheimnisse, die notwendigen Build- und Betriebsanweisungen sowie Angaben zu Abhängigkeiten, Versionen und Lizenzen. Soweit zur zugesagten Weiterbearbeitung erforderlich, sind auch vorhandene projektspezifische Buildskripte und vereinbarte Test- oder Migrationsunterlagen enthalten.
12.4 Der Umfang muss einem fachkundigen nachfolgenden Dienstleister ermöglichen, die Lösung in der vereinbarten Umgebung zu bauen, zu betreiben und die überlassenen individuellen Bestandteile weiterzuentwickeln. Notwendige Eigenkomponenten werden hierfür als nutzbare Pakete oder in einer anderen geeigneten vereinbarten Form bereitgestellt. Bereits eingeräumte Rechte daran hängen nicht vom Abschluss eines neuen Wartungsvertrags ab.
12.5 Nicht automatisch geschuldet sind die gesamte Entwicklungsplattform, nicht benötigte Module, interne Generatoren, die vollständige interne Repository-Historie, fremde Kundenprojekte sowie interne Zugangsdaten und Arbeitsunterlagen. Der Auftragnehmer darf jedoch nicht eine für den zugesagten Build zwingend benötigte Grundlage ausschließen, ohne einen gleichwertigen nutzbaren Buildweg bereitzustellen. Lizenzbedingte Quellcodepflichten bleiben bestehen.
12.6 Die erstmalige Bereitstellung des vereinbarten Pakets ist in der Projektvergütung enthalten. Zusätzliche Schulungen, individuelle Migrationen oder Tätigkeiten am System eines Nachfolgedienstleisters können gesondert beauftragt werden. Das Paket wird nach berechtigtem Abruf ohne vermeidbare Verzögerung über einen geeigneten sicheren Übertragungsweg bereitgestellt.
12.7 Bei laufender Wartung bezieht sich ein erneuter Abruf auf den zuletzt vom Auftragnehmer gelieferten und betreuten Stand einschließlich geschuldeter Aktualisierungen des Übergabepakets. Die Herausgabe sämtlicher historischer Entwicklungsstände ist ohne besondere Vereinbarung nicht geschuldet.
§ 13 Bereithaltung und Archivierung des Quellcodes
13.1 Das vorbereitete Übergabepaket wird angemessen gesichert und gegen unbefugten Zugriff geschützt. Für die betreffende Kundenlösung hält der Auftragnehmer es mindestens für die Dauer eines bestehenden Wartungs- oder Pflegevertrags bereit. Der Auftraggeber kann es bereits während dieser Zeit abrufen; eine Wartung ist keine Voraussetzung für den grundsätzlichen Quellcodeanspruch nach § 12.
13.2 Ein über diesen Mindestzeitraum hinausgehender Aufbewahrungszeitraum und das Übergabeverfahren sollen im Projektvertrag festgelegt werden. Bei Beendigung der Wartung wird die Übernahme des aktuellen Pakets erneut aktiv angeboten, soweit dieses nicht bereits vollständig übergeben wurde.
13.3 Ist kein Aufbewahrungsende vereinbart, darf die freiwillige weitere Archivierung erst beendet werden, wenn kein entsprechender Wartungs- oder Pflegevertrag mehr besteht, das aktuelle geschuldete Paket vollständig und dokumentiert übergeben wurde und das Archivierungsende mindestens drei Monate vorher in Textform angekündigt wurde. Ein bloß ungenutzt gebliebener Downloadhinweis ersetzt nicht ohne Weiteres eine vollständige Übergabe. Besteht nach endgültiger Vertragsabwicklung kein Herausgabeanspruch, ist eine Quellcodeübergabe keine Voraussetzung; weiterbestehende Pflichten nach Ziffer 13.4 sind dennoch zu beachten.
13.4 Das Ende eines Aufbewahrungszeitraums beendet weder erworbene Nutzungsrechte noch noch zu erfüllende Übergabe-, Nacherfüllungs- oder sonstige gesetzliche Pflichten. Zur Erfüllung solcher Pflichten weiterhin erforderliche Unterlagen werden nicht allein wegen des Fristablaufs vernichtet. Der Auftraggeber soll das erhaltene Paket selbst sichern.
13.5 Die Quellcodebereitstellung ist keine Übernahme der Datensicherung des laufenden Kundensystems und keine Zusage zur Kompatibilität mit künftigen Systemen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs. Nicht erforderliche Produktivdaten, personenbezogene Testdaten und aktive Geheimschlüssel gehören nicht in das Quellcodearchiv. Für personenbezogene Daten gilt unabhängig hiervon § 18.
§ 14 Open Source, Drittkomponenten und externe Dienste
14.1 Der Auftragnehmer darf geeignete Open-Source- und Drittkomponenten einsetzen, soweit deren Bedingungen mit dem vereinbarten Zweck und der zugesagten Rechteverteilung vereinbar sind. Das gilt auch für zugekaufte Inhalte, Schriften und sonstige lizenzierte Materialien.
14.2 Rechte an solchen Bestandteilen werden nur im Umfang der jeweiligen Berechtigung eingeräumt. Für die betroffenen Bestandteile gelten die jeweiligen Lizenzen. Diese AGB beschränken keine darin gewährten weitergehenden Rechte und versprechen keine Exklusivität an fremden Komponenten.
14.3 Mit der Übergabe werden die eingesetzten mitgelieferten Drittkomponenten und maßgeblichen Lizenzen in angemessener, nachvollziehbarer Form dokumentiert. Vorgeschriebene Lizenztexte, Hinweise, Quellcodeangebote oder Quellcodebestände werden im jeweils erforderlichen Umfang mitgegeben oder bereitgestellt. Ein bloßer allgemeiner Verweis ersetzt konkrete Lizenzpflichten nicht.
14.4 Hat eine vorgesehene Lizenz wesentliche Auswirkungen auf die kundenspezifischen Ergebnisse, insbesondere auf deren Offenlegung, Weitergabe oder exklusive Verwertung, ist dies vor der Integration mit dem Auftraggeber abzustimmen. Der Auftragnehmer bleibt für die von ihm geschuldete Auswahl, Integration und Lizenzkonformität verantwortlich.
14.5 Schließt der Auftraggeber einen Vertrag unmittelbar mit einem Hosting-, Plattform-, Zahlungs-, Cloud- oder sonstigen Anbieter, gelten hierfür dessen Bedingungen. Der Auftragnehmer wird nicht allein durch Beratung oder Einrichtung Vertragspartner dieser Leistung. Auswahl-, Hinweis- und Integrationspflichten des Auftragnehmers bleiben bestehen.
14.6 Erbringt der Auftragnehmer hingegen eine eigene Leistung unter Einsatz eines Drittanbieters, entfällt seine Verantwortung nicht durch einen Verweis auf diesen Anbieter. Für Erfüllungsgehilfen gilt § 15; gesetzliche Mängelrechte und § 20 bleiben maßgeblich.
§ 15 Einsatz externer Mitarbeiter und Unterauftragnehmer
15.1 Der Auftragnehmer darf geeignete externe Fachkräfte und Unterauftragnehmer einsetzen, soweit keine persönliche Leistungserbringung oder besondere Einschränkung vereinbart ist. Er bleibt Vertragspartner und für die ordnungsgemäße Erfüllung verantwortlich. Die gesetzliche Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen bleibt bestehen.
15.2 Eingesetzte Personen und Unternehmen werden im erforderlichen Umfang zur Vertraulichkeit und Sicherheit verpflichtet. Zugriffe werden auf das für ihre Aufgabe notwendige Maß begrenzt. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die für die zugesagten Kundennutzungsrechte erforderlichen Berechtigungen an ihren Beiträgen bestehen.
15.3 Datenschutzrechtliche Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt. Der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter setzt die jeweils erforderliche vorherige gesonderte oder allgemeine Genehmigung und geeignete vertragliche Verpflichtungen voraus. Bei einer allgemeinen Genehmigung gelten die vereinbarten und gesetzlichen Informations- und Einspruchsregeln.
15.4 Diese AGB sind für sich genommen keine pauschale Genehmigung beliebiger Unterauftragsverarbeiter oder Drittlandübermittlungen. Vorgaben im Auftragsverarbeitungsvertrag und ausdrücklich vereinbarte Sicherheitsanforderungen gehen vor.
§ 16 KI-gestützte Werkzeuge
16.1 Der Auftragnehmer darf geeignete KI-gestützte Werkzeuge zur Unterstützung von Entwicklung, Analyse, Tests und Dokumentation einsetzen. Dies gestattet keine Abweichung von vereinbarter Qualität, Sicherheit, Vertraulichkeit oder Rechteverteilung.
16.2 Der Auftragnehmer prüft übernommene Ergebnisse fachlich und führt die zur geschuldeten Leistung erforderlichen Kontrollen durch. Der KI-Einsatz verlagert seine Prüfungs-, Mängelbeseitigungs- oder Haftungspflichten nicht auf den Auftraggeber. Vereinbarte Herkunfts-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsanforderungen werden beachtet.
16.3 Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten des Auftraggebers dürfen in externen KI-Systemen nur verarbeitet werden, soweit dies für die vereinbarte Leistung erforderlich, rechtlich zulässig und durch geeignete vertragliche und technische Schutzmaßnahmen abgesichert ist. Soweit möglich, werden stattdessen anonymisierte oder synthetische Daten verwendet.
16.4 Für solche geschützten Inhalte setzt der Auftragnehmer nur Systeme ein, deren einschlägige Bedingungen und Einstellungen eine Nutzung der übermittelten Inhalte für ein allgemeines Anbietertraining oder das Training für andere Kunden ausschließen. Eine technisch erforderliche Speicherung ist damit nicht generell ausgeschlossen, unterliegt jedoch den vereinbarten Zwecken, Zugriffsbeschränkungen und Löschregeln. Geheimschlüssel und unnötige Echtdaten werden nicht übermittelt.
16.5 Erforderliche Vereinbarungen über Auftragsverarbeitung, Genehmigungen weiterer Auftragsverarbeiter und Voraussetzungen einer Drittlandübermittlung müssen vor der jeweiligen Verarbeitung erfüllt sein. Die allgemeine Erlaubnis zum Einsatz von KI ersetzt sie nicht.
16.6 Besondere Beschränkungen einzelner Werkzeuge oder externer Verarbeitung sind vor Projektbeginn abzustimmen. Nachträglich gewünschte zusätzliche Beschränkungen können eine Änderungsvereinbarung erfordern. Die Einhaltung bereits geltender gesetzlicher oder vertraglicher Schutzpflichten ist keine kostenpflichtige Zusatzoption.
16.7 Soll ein KI-System selbst Bestandteil der Kundenlösung werden, müssen dessen Funktionen, Datenflüsse, Verantwortlichkeiten und besondere Prüf- oder Informationspflichten projektbezogen festgelegt werden. Die Erlaubnis zur KI-gestützten Entwicklung allein beauftragt keine solche Produktfunktion.
§ 17 Vertraulichkeit und Referenzverwendung
17.1 Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Partei vertraulich, wenn diese entsprechend gekennzeichnet sind oder ihr vertraulicher Charakter erkennbar ist. Hierzu gehören insbesondere Quellcode, technische Sicherheitsinformationen, Zugangsdaten, nicht öffentliche Geschäftsprozesse, Kalkulationen und Kundendaten.
17.2 Die Informationen dürfen nur zur Vertragsdurchführung und nur gegenüber Personen verwendet werden, die sie dafür benötigen und zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Gesetzlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei ist darüber vorab zu informieren, soweit dies rechtlich erlaubt ist.
17.3 Die Pflicht erfasst nicht Informationen, die ohne Pflichtverletzung öffentlich zugänglich sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig ohne Geheimhaltungspflicht von Dritten stammen oder unabhängig entwickelt wurden.
17.4 Die Vertraulichkeitspflicht besteht fünf Jahre nach Ende der Geschäftsbeziehung fort. Geschäftsgeheimnisse bleiben darüber hinaus geschützt, solange ihre gesetzlichen Schutzvoraussetzungen bestehen. Datenschutzpflichten und abweichende gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben unberührt.
17.5 Kundenname, Logo, Screenshots und Projektbeschreibung dürfen vom Auftragnehmer nur nach einer gesonderten Freigabe des Auftraggebers für Referenz- oder Werbezwecke veröffentlicht werden. Die Freigabe legt Inhalte und Veröffentlichungswege fest. Aus der Beauftragung allein entsteht keine Referenzerlaubnis.
§ 18 Datenschutz, Sicherheit und Datenrückgabe
18.1 Jede Partei erfüllt die auf ihre tatsächliche Rolle anwendbaren Datenschutzpflichten. Ist eine Verarbeitung im Auftrag vorgesehen, schließen die Parteien vor ihrem Beginn die erforderliche Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO einschließlich der notwendigen Angaben zu Schutzmaßnahmen und Unterauftragsverarbeitern. Diese AGB ersetzen einen solchen Vertrag nicht.
18.2 Der Auftraggeber verantwortet die Rechtmäßigkeit der von ihm vorgegebenen Verarbeitungszwecke, Datenbereitstellung und Weisungen. Der Auftragnehmer bleibt für seine eigenen gesetzlichen Pflichten verantwortlich und weist auf erkannte rechtswidrige Weisungen hin.
18.3 Zugänge werden vertraulich behandelt, angemessen abgesichert und auf erforderliche Berechtigungen begrenzt. Die Parteien informieren einander unverzüglich über bekannt gewordene, für die andere Partei relevante Sicherheitsvorfälle. Gesetzliche Melde-, Unterstützungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt.
18.4 Vor risikoreichen Eingriffen in bestehende Systeme klären die Parteien Sicherung und Wiederherstellung. Soweit der Auftragnehmer keine Datensicherung übernommen hat, sorgt der Auftraggeber im eigenen Verantwortungsbereich für angemessene Sicherungen. Dies entbindet den Auftragnehmer nicht von fachgerechtem Vorgehen, erforderlichen Warnungen oder eigenen übernommenen Schutzpflichten.
18.5 Nach Ende der Verarbeitungsleistung werden im Auftrag verarbeitete personenbezogene Daten entsprechend der Entscheidung des Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeitungsvertrag zurückgegeben oder gelöscht. Notwendige gesetzliche Speicherungspflichten bleiben bestehen. Löschfristen und die Behandlung von Sicherungskopien werden dort konkret geregelt.
18.6 Geschuldete Kundenunterlagen, Datenexporte und kundeneigene Zugänge werden über einen geeigneten sicheren Weg übergeben. Nicht mehr erforderliche Zugriffsrechte des Auftragnehmers werden entfernt. Die Quellcodearchivierung nach § 13 erlaubt keine pauschale weitere Speicherung personenbezogener Produktivdaten.
18.7 Gesetzlich aufzubewahrende Vertrags- und Abrechnungsunterlagen dürfen im erforderlichen Umfang aufbewahrt werden. Eine zusätzliche Aufbewahrung zur Rechtsverfolgung ist nur bei entsprechender Rechtsgrundlage, auf das Erforderliche begrenzt und zugriffsbeschränkt zulässig.
§ 19 Wartung, Support, Hosting und laufender Betrieb
19.1 Solche Leistungen werden nur im vereinbarten Umfang erbracht. Die Leistungsbeschreibung legt insbesondere betreute Systeme und Versionen, Supportwege, Servicezeiten, enthaltene Tätigkeiten, etwaige Kontingente, Backup- und Wiederherstellungsleistungen sowie Verfügbarkeitsziele fest.
19.2 Eine bestimmte Rund-um-die-Uhr-Bereitschaft, Reaktionszeit oder Wiederherstellungszeit wird nicht allein durch diese AGB zugesagt. Vereinbarte Reaktionszeiten betreffen den Beginn qualifizierter Bearbeitung und sind nur dann zugleich Behebungsfristen, wenn dies vereinbart wurde. Gesetzlich oder aus dem Vertragszweck bestehende zeitliche Pflichten bleiben erhalten.
19.3 Zusätzliche Pflege vergütet Leistungen jenseits der bereits geschuldeten Mängelbeseitigung. Bekannte größere Änderungen von Abhängigkeiten oder Supportenden werden bei laufender Betreuung im vereinbarten Verantwortungsbereich rechtzeitig mitgeteilt; notwendige Maßnahmen werden abgestimmt.
19.4 Eine Kündigung der Wartung beendet keine dauerhafte Lizenz an bereits bezahlten Arbeitsergebnissen. Sie begründet aber keine kostenlose Pflicht zu künftigen Updates oder Betriebsleistungen. Gesetzliche Pflichten und die Übergaberegeln bleiben unberührt.
§ 20 Haftung
20.1 Der Auftragnehmer haftet ohne die nachfolgenden Beschränkungen für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Unberührt bleiben außerdem arglistiges Verschweigen, ausdrücklich übernommene Garantien in ihrem Umfang und zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
20.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer wegen der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, für den Vertrag typischen Schaden. Wesentlich sind Pflichten, die für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich sind und auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
20.3 Bei einfach fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen. Die unbeschränkten Fälle nach Ziffer 20.1 bleiben in jedem Fall ausgenommen.
20.4 Diese Regeln gelten auch für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sowie zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Sie schränken keine zwingenden Ansprüche betroffener Personen aus Datenschutzrecht ein.
20.5 Die Verantwortung für eingesetzte Erfüllungsgehilfen wird nicht auf bloßes Auswahlverschulden reduziert. Die Bedingungen eines Unterauftragnehmers beschränken nicht automatisch Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.
20.6 Bei Datenverlust ist ein mögliches Mitverschulden nach den gesetzlichen Regeln anhand des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine fehlende Kundensicherung führt nicht automatisch zum Haftungsausschluss, insbesondere wenn die Sicherung oder Datenwiederherstellung vom Auftragnehmer übernommen war.
§ 21 Laufzeit, Kündigung und vorzeitiges Projektende
21.1 Laufzeiten und ordentliche Kündigungsfristen laufender Verträge ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung; fehlen Regelungen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ein einmaliger Entwicklungsauftrag begründet keine automatische Wartungsverlängerung.
21.2 Bei einer freien Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber vor Fertigstellung richtet sich die Vergütung nach § 648 BGB. Ausgangspunkt ist die vereinbarte Vergütung; anzurechnen sind die gesetzlich vorgesehenen ersparten Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb und böswillig unterlassener anderweitiger Erwerb. Die gesetzliche widerlegliche Vermutung bleibt anwendbar. Eine Anzahlung verfällt nicht pauschal.
21.3 Für eine Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund gilt § 648a BGB. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem bis zur Kündigung erbrachten Teil; mögliche Schadensersatzansprüche bleiben bestehen. Für andere Vertragsarten gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Beendigungsregeln.
21.4 Bei vorzeitigem Ende dokumentieren die Parteien den erreichten Leistungsstand, soweit erforderlich gemeinsam. Der Auftragnehmer rechnet nachvollziehbar ab, verrechnet geleistete Zahlungen und erstattet einen verbleibenden Überzahlungsbetrag. Eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird nur bei entsprechender gesetzlicher oder wirksamer vertraglicher Grundlage angesetzt.
21.5 Geschuldete und zu vergütende Zwischenstände werden mit den zugehörigen vertraglichen Nutzungsrechten übergeben. Der Anspruch auf den dazugehörigen kundenspezifischen Quellcode richtet sich nach §§ 11 und 12. Berechtigte Einbehalte und gesetzliche Rückabwicklungsrechte bleiben unberührt. Die Übergabe umfasst nicht die gesamte Entwicklungsplattform.
21.6 Der Fertigstellungsgrad sowie bekannte offene Punkte sind kenntlich zu machen. Aus der Übergabe eines Zwischenstands folgt keine Zusage, dass das vorzeitig beendete Gesamtprojekt bereits vollständig funktionsfähig ist. Mängelrechte für tatsächlich geschuldete Leistungen bleiben bestehen.
21.7 Bereits geschuldete Daten-, Zugangs- und Dokumentenübergaben dürfen nicht als neue Zusatzleistung behandelt werden. Darüber hinausgehende Migrationen oder Unterstützungsleistungen für einen Nachfolger können gesondert vereinbart werden. Datenschutzpflichten gelten unabhängig von der Vergütungsabrechnung.
21.8 Kündigungen können in Textform, etwa per E-Mail, erfolgen, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt. Die Rechte zur außerordentlichen Kündigung und erforderliche Abmahnungs- oder Fristsetzungsvoraussetzungen bleiben unberührt.
§ 22 Fachfremde Beratung und rechtliche Anforderungen
22.1 Der Auftragnehmer erbringt technische Leistungen, jedoch ohne gesonderte rechtmäßig zulässige Vereinbarung keine Rechts-, Steuer- oder sonstige erlaubnispflichtige Berufsberatung. Rechtstexte und rechtliche Freigaben für das Geschäftsmodell oder die Kundeninhalte sind vom Auftraggeber beziehungsweise hierzu befugten Beratern bereitzustellen.
22.2 Ist die technische Umsetzung bestimmter rechtlicher Anforderungen beauftragt, bleibt deren fachgerechte Umsetzung geschuldet. Eigene gesetzliche Pflichten des Auftragnehmers und notwendige Hinweise auf erkennbare technische oder rechtliche Hindernisse werden nicht pauschal auf den Auftraggeber verlagert.
22.3 Offensichtlich rechtswidrige Leistungen darf der Auftragnehmer ablehnen und hierüber informieren. Weitergehende Folgen für den Vertrag richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den getroffenen Vereinbarungen.
§ 23 Kommunikation, Recht und Schlussbestimmungen
23.1 Die Parteien können E-Mail und vereinbarte Projektplattformen zur Kommunikation verwenden. Wesentliche Änderungen und Freigaben sollen nachvollziehbar dokumentiert werden. Individuelle Abreden bleiben unabhängig von einer solchen Dokumentation wirksam, soweit keine gesetzliche Form entgegensteht. Schweigen gilt nicht allgemein als Zustimmung.
23.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Vorschriften, die unabhängig von dieser Rechtswahl anwendbar sind, bleiben unberührt.
23.3 Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ein abweichender Gerichtsstand kann nur unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen gesondert vereinbart werden. Diese AGB unterstellen insbesondere nicht, dass jeder Unternehmer Kaufmann ist.
23.4 Ist eine Bestimmung nicht einbezogen oder unwirksam, richten sich die Folgen nach § 306 BGB. An ihre Stelle tritt keine automatisch auf ein gerade noch zulässiges Maß reduzierte Ersatzklausel. Individuelle Vereinbarungen und zwingende gesetzliche Rechte bleiben maßgeblich.
23.5 Die deutsche Fassung ist Vertragsgrundlage, soweit nicht ausdrücklich eine andere Sprachfassung vereinbart wird. Bestimmungen, die ihrem Zweck nach nach Vertragsende fortgelten, insbesondere zu Rechten, Vertraulichkeit, geschuldeten Übergaben und Haftung, bleiben entsprechend anwendbar.